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2. Steuerverweigerung aus Gewissensgründen
2.4. Rechtsprechung
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Gericht: FG Hamburg 1. Senat
Datum: 1993-05-19
Az: I 69/92
1. Eine Steuerherabsetzung aus Gewissensgründen wegen der Art der Steuerverwendung (etwa für Militärausgaben) kommt weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch im Billigkeitsweg in Betracht; die Bereitschaft zur Einzahlung der verweigerten Steuerbeträge in einen Sonderfonds ändert hieran nichts. [amtl. Leitsatz]
Fundstelle
EFG 1993, 766